Vereinssatzung



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Vereins-Satzung 2014
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Satzung der Vereinigung Eigenheimervereinigung Waldtrudering/Gronsdorf e.V.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „ Eigenheimervereinigung Waldtrudering/Gronsdorf e.V.“.
Er hat seinen Sitz in München. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 8109 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung und Beratung der Mitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag des Beirates ernannt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
(5) Die durch den Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer der Immobilie wird, fortgesetzt werden.
Hierzu ist eine eigene Willenserklärung erforderlich.
(6) Ein Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(7) Der Ausschluß eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Sind mehrere Personen Eigentümer an einer Immobilie, so können sie nur ein Stimmrecht ausüben. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.
(3) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist - mit Ausnahme bei Ehegatten - vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes vorzulegen.
Pflichten
(4) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung auszustellen.
(5) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
Vorstand
Beirat
Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand
(1) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt. Alle Erklärungen, durch die dem Verein Verpflichtungen entstehen können, bedürfen der Schriftform und müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbliebenen Vorstände einen Nachfolger, der die Aufgaben bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch weiterführt. Bis zu seiner Eintragung ins Vereinsregister ist der kommissarische Vorstand für den Verein nicht zeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe der Beirat vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, die dann auch beschließt, aus wie vielen Mitgliedern der Beirat für die jeweilige Wahlperiode bestehen soll. § 6 (2) gilt entsprechend.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
(3) Der Beirat kann einen Sprecher aus den eigenen Reihen wählen. Dieser kann den Beirat zu eigenen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren sind mit einzuladen.
(4) Das Amt des Beirates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen über:
1. Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
3. Vertrauensfragen des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren,
4. Wahl und Abwahl von Vorstands- und Beiratsmitgliedern und Revisoren,
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
6. Aufwandsentschädigungen und außerordentliche Umlagen,
7. Satzungsänderungen,
8. Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder oder ein Beschluß des Beirates fordern. Die 14-tägige Einberufungsfrist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf 5 Tage verkürzt werden.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Abstimmung
Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine schriftliche Abstimmung beschließt.


§ 10 Revisoren:
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 6 (2) gilt entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirates haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Beiratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.


§ 11 Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Satzungsänderungen muß begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks werden in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen.


§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen muß.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(3) Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 Dachorganisation
Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.


§14 Errichtung dieser Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2014 beschlossen.