Geräteverleih-Bedingungen

Geräteverleih-Bedingungen

Gemäß dem mit dem Bayerischen Versicherungsverband abgeschlossenen

Haftpflicht-Versicherungsvertrag N5. HV 47 000 / 0100 gilt als versichert,

der Verleih von:

-      Gartengeräten aller Art (Rasenmäher, Häcksler, Heckenscheren, Vertikutierer, Motorsägen, Leitern,  

       etc.);

-      handwerklichen Arbeitsgeräten aller Art, insbesondere von Elektrowerkzeuge (Arbeits- und

       Baugerüste, Bohrmaschinen, Trennschleifer, Hobelmaschinen, etc.)

-      motorgetriebenen Arbeitsmaschinen / Kraftfahrzeuge aller Art, deren bauartbedingte 

       Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt (Aufsitzmäher, Kehrmaschinen, etc.);

-      laut Betriebserlaubnis als „selbständige Arbeitsmaschinen“ ausgewiesene

       Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt (Aufsitzmäher,

       Kehrmaschinen, etc.);

-      Obstpressen, Keltereien, Brennereien, etc.;

-      Schädlingsbekämpfungsspritzen etc.

Als mitversichert gilt, die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung der Geräte für vereinseigene Zwecke.

 

Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist, daß nur die reinen Unkosten als Entgelt, verlangt werden, d.h., daß der Verein das Gerät ohne Gewinnerzielungsabsicht verleiht.

 

Ausgeschlossen bleiben die Haftungen

-      aus dem Verleih der Geräte an Nichtmitglieder;

-      aus vorsätzlichen Handlungen;

-      aus der Außerachtlassung von Gebrauchsanweisung oder behördlichen Vorschriften;

-      für Schäden am behandelten Gut selbst.

 

Die Deckungssummen betragen:

3 Millionen Euro pauschal für Personen- und / oder Sachschäden, 50.000,-- Euro für Vermögensschäden.

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